08.11.2016
Fahrkosten können nur als Gewinnungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das günstigste Verkehrsmittel benutzt, um sich zum Arbeitsplatz zu begeben.
Die Kosten für das Privatautos werden nur zugelassen, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist. Das Kantonsgericht VD hat jetzt entschieden, dass zweimal umsteigen und zwei verschiedene Verkehrsmittel (Zug und Bus) benutzen zumutbar ist.
(Quelle: Kantonsgericht VD, FI.2015.0117 vom 29.02.2016)
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