01.08.2019
Das Bundesgericht äusserte sich zu den Möglichkeiten des steuerlichen Abzugs für Arbeitnehmer für Home Office wie folgt:
Steuerliche Abzüge sind nur möglich,
- wenn der Steuerpflichtige regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause erledigen muss und über einen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen Zwecken dient.
- wenn der regelmässige und wesentliche Anteil der Tätigkeit bei rund 40 Prozent der Arbeitszeit liegen muss, wobei die Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen liegt.
Wird ein Arbeitszimmer nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, so ist für die private Nutzung ein Kostenanteil der berechneten Zimmermiete den Lebenshaltungskosten zuzurechnen.
(Quelle: BGE 2C_1033/2017 vom 31.5.18)
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