Die Steuerverwaltung kann eine Einschätzung vornehmen, wenn die Geschäftsbücher nicht vollständig und formell korrekt geführt sind.
Kommt die steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht nach und bietet die Buchhaltung keine Gewähr für Richtigkeit, so ist die Steuerverwaltung berechtigt, die steuerbaren Umsätze nach Ermessen zu schätzen.
Im aktuellen Urteil bestätigt das Bundesgericht, dass die Ermessenseinschätzung auch dann vorzunehmen ist, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse – selbst bei formell einwandfreien Aufzeichnungen – mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Geschäftsergebnisse von den branchenspezifischen Erfahrungszahlen, die von der Steuerverwaltung erhoben werden, abweichen. Es ist z.B. bei "schlechten" ausgewiesenen Zahlen wie eine unterdurchschnittliche Bruttogewinnmarge schwierig zu verhindern, dass eine Ermesseneinschätzung vorgenommen wird. Im Verfügungsverfahren bei der Steuerverwaltung lässt sich mit einer guten Dokumentation und Argumentation die Höhe der Einschätzungsmitteilung am ehesten noch reduzieren.
(Quelle: BGE 2C_576/2015 vom 29.02.2016)
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