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Kein Arbeitslosengeld für die vom Chef getrennt lebende Ehefrau

17.08.2016

Arbeitete die Ehefrau im Unternehmen des von ihr getrennt lebenden Ehemannes, hat sie kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung, solange die Scheidung nicht erfolgt ist.

Dies hat das Bundesgericht entschieden um Missbräuchen vorzubeugen.Im konkreten Fall hatte die Frau jahrelang im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet – anfänglich ohne dafür einen Lohn zu erhalten. 2008 trennten sich die Eheleute, das Arbeitsverhältnis blieb aber bestehen. Die Trennungsmodalitäten vereinbarte das ehemalige Paar aussergerichtlich.

Der Mann ging eine neue Beziehung ein, aus welcher 2012 eine Tochter hervorging. Das Scheidungsverfahren wurde im Juli 2011 eingeleitet. Die Scheidung erfolgte schliesslich im Februar 2015. Weil der Mann im Dezember 2013 aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten keine Sicherheit abgeben konnte, dass er den Lohn seiner Ehefrau weiterhin wird zahlen können, kündigte diese fristlos. Sie meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Diese verneinte jedoch den Anspruch auf Taggelder.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid, denn erst wenn die Eheleute geschieden sind, könne die finanzielle Entflechtung abgeschlossen sein. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung abzuklären, aus welchem Grund ein Paar getrennt lebe und wie sehr die Ehe zerrüttet sei.

(Quelle: BGE 8C_639/2015 vom 06.04.2015)



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