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Merki Treuhand AG
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News

  • 11.12.2017

    Eine Mahnung genügt bei Mietzinsrückstand

    Eine Mahnung und Androhung der Kündigung reicht für einen Vermieter, um eine Kündigung anschliessend auszusprechen.

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  • 11.12.2017

    Keine straflosen Selbstanzeigen nach 30.09.2018

    Zeigen sich Steuersünder bei ihren kantonalen Steuerbehörden selbst an, bevor diesen die Steuerhinterziehung oder der Steuerbetrug bekannt ist, haben sie bis anhin von einer Strafverfolgung abgesehen.

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  • 11.12.2017

    Verzugszins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer

    Verzugszinsen bei Mahnungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Der Verzugszins wird im mehrwertsteuerlichen Sinn als Schadenersatz betrachtet und stellt kein Entgelt dar. Verzugszinsen können als Zinsertrag oder je nachdem als Zinsaufwan…

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  • 11.12.2017

    Ehepaare brauchen auch einen Vorsorgeauftrag

    Ehepaare haben untereinander oft Vollmachten für Bankkonten und gehen davon aus, dass sie ihren Partner vertreten können, wenn er handlungsunfähig wird.

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  • 11.12.2017

    Energiestrategie 2050 mit steuerlichen Auswirkungen

    Die Annahme der Volksinitiative zur Energiestrategie 2050 zeigt erste Konsequenzen bei der Planung von Investitionen in Liegenschaften.

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  • 11.12.2017

    Verkürzte Karenzzeit wegen Frankenstärke wird weitergeführt

    Die verkürzte Karenzzeit beim Bezug für Kurzarbeitsentschädigung wird bis Ende 2018 weitergeführt. Dies hat der Bundesrat entschieden, um die von der Frankenstärke stark herausgeforderten Unternehmen zu entlasten. N…

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  • 11.12.2017

    Retrozessionen verjähren erst nach 10 Jahren

    Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom Juni 2017 entscheiden, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Retrozessionen, die dem Beauftragten von Dritten zugeflossen sind, einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen. …

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  • 11.12.2017

    Beweisführung bei Wohnsitzklärung

    Der steuerrechtliche Wohnsitz ist von der Steuerbehörde nachzuweisen.

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  • 11.12.2017

    Steuerruling wird von Gesetzesänderung aufgehoben

    Ein Steuerruling, das eine kantonale Steuerverwaltung mit einem Steuerpflichtigen abgemacht hat, verliert seine Wirkung, wenn das betreffende Recht revidiert wird. (Quelle: BGE 2C_997/2016 vom 10.11.2016)

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  • 11.12.2017

    Nicht nur der Poststempel gilt als Beweis

    Der Beweis, ob ein Dokument rechtzeitig versandt wurde, liegt beim Versender. Obwohl der Poststempel das Versanddatum verbindlich festhält, kann der Versender auch auf andere Art beweisen, dass er die Frist eingehalten hat.

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