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11.12.2017
Eine Mahnung genügt bei Mietzinsrückstand
Eine Mahnung und Androhung der Kündigung reicht für einen Vermieter, um eine Kündigung anschliessend auszusprechen.
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11.12.2017
Keine straflosen Selbstanzeigen nach 30.09.2018
Zeigen sich Steuersünder bei ihren kantonalen Steuerbehörden selbst an, bevor diesen die Steuerhinterziehung oder der Steuerbetrug bekannt ist, haben sie bis anhin von einer Strafverfolgung abgesehen.
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11.12.2017
Verzugszins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer
Verzugszinsen bei Mahnungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Der Verzugszins wird im mehrwertsteuerlichen Sinn als Schadenersatz betrachtet und stellt kein Entgelt dar. Verzugszinsen können als Zinsertrag oder je nachdem als Zinsaufwan…
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11.12.2017
Ehepaare brauchen auch einen Vorsorgeauftrag
Ehepaare haben untereinander oft Vollmachten für Bankkonten und gehen davon aus, dass sie ihren Partner vertreten können, wenn er handlungsunfähig wird.
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11.12.2017
Energiestrategie 2050 mit steuerlichen Auswirkungen
Die Annahme der Volksinitiative zur Energiestrategie 2050 zeigt erste Konsequenzen bei der Planung von Investitionen in Liegenschaften.
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11.12.2017
Verkürzte Karenzzeit wegen Frankenstärke wird weitergeführt
Die verkürzte Karenzzeit beim Bezug für Kurzarbeitsentschädigung wird bis Ende 2018 weitergeführt. Dies hat der Bundesrat entschieden, um die von der Frankenstärke stark herausgeforderten Unternehmen zu entlasten. N…
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11.12.2017
Retrozessionen verjähren erst nach 10 Jahren
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom Juni 2017 entscheiden, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Retrozessionen, die dem Beauftragten von Dritten zugeflossen sind, einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen. …
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11.12.2017
Beweisführung bei Wohnsitzklärung
Der steuerrechtliche Wohnsitz ist von der Steuerbehörde nachzuweisen.
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11.12.2017
Steuerruling wird von Gesetzesänderung aufgehoben
Ein Steuerruling, das eine kantonale Steuerverwaltung mit einem Steuerpflichtigen abgemacht hat, verliert seine Wirkung, wenn das betreffende Recht revidiert wird. (Quelle: BGE 2C_997/2016 vom 10.11.2016)
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11.12.2017
Nicht nur der Poststempel gilt als Beweis
Der Beweis, ob ein Dokument rechtzeitig versandt wurde, liegt beim Versender. Obwohl der Poststempel das Versanddatum verbindlich festhält, kann der Versender auch auf andere Art beweisen, dass er die Frist eingehalten hat.
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