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Vorsicht bei Pensionskassen-Einkäufen bei Scheidung

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01.07.2018

Werden Einmaleinlagen in die Pensionskasse einbezahlt, sind die Einzahler oft der Meinung,  dass bei einer Scheidung bei Gütertrennung diese Einlagen nicht geteilt werden.

Gemäss Gesetz werden bei Ehescheidung die Austrittsleistungen und Ren­tenanteile geteilt. Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errun­genschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Stammt die Einmaleinlage aus einer Erbschaft, einem Erbvorbezug, einer Schenkung oder aus vorehelichen Mitteln, so kann sie von der zu teilenden Austrittsleistung abgezogen werden. Wird die Einlage hingegen mit Mitteln bezahlt haben, die als Errungenschaft eingestuft wird, so zum Beispiel aus dem ersparten Lohn, wird sie geteilt. Dies gilt unabhängig davon, ob Gütertrennung vereinbart wurde.

Eine Scheidungsvereinbarung kann das Pensionskassen-Splitting nicht aus­schliessen, es ist zwingend. Ausnahmen gibt es, wenn die Altersvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Zum Beispiel dank einer Liegenschaft, einer gut aus­gestatteten Säule 3a oder wenn der Verzichtende gute Aussichten hat, dass er selber noch eine genügende Altersvorsorge aufbauen kann.


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