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Telefonische Referenzauskünfte müssen wohlwollend sein

16.08.2016

Eine Krankenschwester hatte nach ihrer Entlassung eine gerichtliche Auseinandersetzung, bei der sie obsiegte.

Sie erhielt von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin das vom Anwalt formulierte Arbeitszeugnis. Als sich die Krankenschwester auf Stellen bewarb, musste sie feststellen, dass sie zwar regelmässig in die engere Wahl kam, aber immer nachdem Referenzen eingeholt worden waren nicht mehr weiter berücksichtigt wurde. Zwei potenzielle Arbeitgeberinnen bestätigten ihr, dass die frühere Arbeitgeberin äusserst negative Auskünfte erteilt hatte und es deshalb nicht zu einer Anstellung gekommen war.

Die Arbeitnehmerin klagte nun auf Schadenersatz einschliesslich Genugtuung und verlangte, dass der früheren Arbeitgeberin verboten wird, die negativen Referenzauskünfte zu erteilen.

Das Bundesgericht hiess die Klage einschliesslich der Genugtuungsforderung gut. Die Begründung des Gerichtes lautete, dass aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sich nicht nur ein Anspruch auf ein schonendes und wahres Arbeitszeugnis ergebe. Vielmehr hätten auch Referenzauskünfte diesen Grundsätzen zu folgen. Verletzt die Arbeitgeberin diese Pflicht, liegt eine Vertragsverletzung vor, für die sie haftet. Denn Referenzen sind mündliche Arbeitszeugnisse und müssen mit den schriftlichen Zeugnisangaben übereinstimmen.

(Quelle: BGE 4A_117/ 2013 vom 31.7.2013)


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