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Mietzinse hinterlegen

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25.06.2021

Nur künftige Mietzinse dürfen hinterlegt werden

Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinter­legen. Wer Mietzinsen hinterlegt, die bereits zu zahlen fällig gewesen wären, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

(Quelle: BGE 4A_571/2020)

 


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